Wirtschaftlichkeit

Da es den Genossenschaften seit dem Jahr 1974 gesetzlich gestattet ist, Gewinne aus dem „Nicht Mitglieder Geschäft“ zu erzielen, ist eine sinnvolle, wirtschaftliche Abgrenzung des Fördergeschäftsbetriebs (Intern) zum Nicht Mitglieder Geschäft geboten.

Der Mitgliedergeschäftsbetrieb

Der gemeinsame Fördergeschäftsbetrieb der nutzenden Mitglieder stellt den Wesenskern jeder Genossenschaft dar. Nach Maßgabe der Satzung und der Förderrichtlinie der Ersten Deutschen Vorsorge eG umfasst der Mitgliedergeschäftsbetrieb insbesondere folgende Förderbereiche:

Die Errichtung und Vermietung von Photovoltaikanlagen zur Energie Selbstversorgung
Den Bezug von elektrischer Energie aus den Erzeugungsanlagen der Genossenschaft
Die kostengünstige Nutzung von Wohnraum mit dem Förderprojekt „Service-Wohnen“ der Genossenschaft
Die entgeltliche Nutzung von Reisemobilen aus dem Fahrzeugbestand der Genossenschaft
Die entgeltliche Nutzung von Elektrofahrzeugen (E-Car-Sharing) aus dem Fahrzeugbestand der Genossenschaft
Die aktive Gesundheitsförderung, insbesondere durch Ernährungsberatung, Fachvorträge und Gesundheitstraining (Yoga, Pilates, Nordic Walking)
Die betriebswirtschaftliche Beratung von genossenschaftlichen Mitgliedsunternehmen

Im Fördergeschäftsbetrieb der Mitglieder ist der gesetzliche Zweck der Genossenschaft nicht auf die eigene Gewinnerzielung, sondern auf eine bestmögliche Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der nutzenden Mitglieder ausgerichtet.

Statt Zinsen und Dividenden erhalten nutzenden Mitglieder der eG somit regelmäßig naturale Fördervorteile und ggf. eine steuerfreie, genossenschaftliche Rückvergütung.

Nicht Mitglieder Geschäft

Seit dem Jahr 1974 hat der Gesetzgeber den Genossenschaften die Gewinnerzielung aus dem Geschäft mit Nicht Mitgliedern erlaubt. Doch wie Gewinne entstehen, verwendet werden und an wen sie fließen, unterscheidet Genossenschaften von vielen anderen Unternehmen.

Investierende Mitglieder der Ersten Deutschen Vorsorge eG haben statt des Rechts auf eine naturale Förderung (gem. § 1 GenG) nach Maßgabe der Satzung und des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch darauf, aus dem mit ihrer Mithilfe erwirtschafteten Überschuss aus dem Nicht Mitglieder Geschäft kapitalzinswirtschaftlich – in Form von Zinsen (gem. § 21a GenG) und Dividenden gefördert zu werden.